Saarland: Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegen, greift wieder die Bundesnotbremse mit einer Rücknahme der Öffnungsschritte.
Folgende Regelungen gelten aktuell:
Private Zusammenkünfte im Innen- und Außenbereich sind mit bis zu zehn Personen möglich. Dabei spielt es keine Rolle, aus wievielen Haushalten die Personen kommen. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Auch ein Test ist nicht nötig. Für anlassbezogene private Feiern, bespielsweise Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, gelten die Regelungen von Veranstaltungen.
In Schulen besteht keine Maskenpflicht auf dem Außengelände und im Unterricht. Auf den Fluren bleibt die Maskenpflicht erhalten. Desweiterin werden die Schülerinnen und Schüler an zwei Tagen in der Woche getestet. Schulische Veranstaltungen, Fahrten und Betriebspraktika sind unter Einhaltung der Hygieneauflagen möglich.
In der Außengastronomie besteht keine Testpflicht. Die Testpflicht für die Innengastronomie bleibt bestehen. Alkohol darf bis 1 Uhr ausgeschenkt werden.
Im Einzelhandel besteht keine Testpflicht. Auch eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Bei körpernahen Dienstleistungen (beispielsweise Friseur) entfällt die Testpflicht, wenn dauerhaft eine medizinische Maske getragen werden kann. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen sind unter Einhaltung von Hygieneauflagen erlaubt. Kundinnen und Kunden benötigen ein negatives Testergebnis und es besteht Maskenpflicht.
Für Museen, Galerien und Gedenkstätten entfällt die Testpflicht und auch eine Terminvereinbarung ist nicht mehr notwendig. Die Testpflicht bleibt für Theater, Kinos, Konzerthäuser und Opern weiterhin bestehen.
Kontaktfreie Kulturelle Betättigungen sowie Chor- und Orchesterproben sind möglich. Im Innenraum ist allerdings ein negatives Testergebnis nötig. Ausgenommen sind Minderjährige.
Veranstaltungen sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden im Innerraum möglich. Ab 20 Teilnehmenden muss die Veranstaltung der Ortspolizeibehörden gemeldet werden. Zudem besteht eine Testpflicht ab elf Teilnehmenden und die Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden.
Strand-, Frei- und Hallenbäder sowie Saunen und Thermen können unter Auflagen öffnen. Voraussetzung für den Besuch ist ein negatives Testergebnis (bei Frei- und Strandbädern besteht für Minderjährige keine Testpflicht). Für andere Freizeitangebote im Freien besteht keine Testpflicht mehr. Eine Terminvereinbarung ist nicht nötig. Für Zoos und Wildparks besteht ebenfalls keine Termin- oder Testpflicht.
Für Sport im Innenbereich und für Kontaktsport im Außenbereich ist ein negativer Test nötig. Für kontaktfreien Sport im Außenbereich ist kein Test nötig. Minderjährige sind von der Testpflicht ausgenommen.
Die Maskenpflicht wird in verschiedenen Bereichen aufgehoben. So ist bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen keine Maske mehr nötig. Auch an Bus- und Bahnhaltestellen im Freien besteht keine Maskenpflicht mehr. Allerdings muss der Mindestabstand eingehalten werden. In de Außengastronomie ist die Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben. Bei festen Plätzen muss im Rahmen von Gottesdiensten ebenfalls keine Maske getragen werden. Die Maske ist aber zutragen, sobald man seinen festen Platz verlässt.