CDU Stadtverband Sulzbach/Saar

Neue Corona-Verordnung im Saarland ab Samstag den 11. Dez.: Lockerungen nur für Geboosterte

 An diesem Samstag (11. Dezember 2021) tritt im Saarland eine neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Kraft. Was sich damit ändert, haben wir an dieser Stelle zusammengefasst:

Im Bild: Tobias Hans, Landesvorsitzender der saarländischen CDU und Saarlands Ministerpräsident. Foto: dpa-Bildfunk/Uwe Anspach
Landesregierung passt Corona-Verordnung an
An diesem Donnerstag hat der Saar-Ministerrat die neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie verabschiedet. Darüber informierte die Staatskanzlei Saar am heutigen Freitagmorgen. Den Angaben zufolge tritt die neue Corona-Verordnung am morgigen Samstag (11. Dezember 2021) in Kraft.
Lockerungen nur für Geboosterte
Beschlossen wurden Ausnahmen von der Testpflicht für Geimpfte. Anders, als zuvor angekündigt, betreffen diese allerdings nur geboosterte Personen. Konkret nannte die Staatskanzlei folgende Punkte: Als 2G-Plus-Nachweis gilt ab Samstag:
Impfnachweis in Verbindung mit einem Nachweis über die erfolgte Auffrischungsimpfung
Impf- oder Genesenennachweis in Verbindung mit einem Testnachweis
Wer also zweifach geimpft oder genesen ist, braucht weiterhin einen Testnachweis. Wer geboostert ist, muss keinen Testnachweis mehr erbringen. Hintergrund seien laut Staatskanzlei etwa „neue beunruhigende Erkenntnisse über Omikron“. Die neuesten vorliegenden Daten würden zudem darauf hindeuten, „dass eine Grundimmunisierung nach zweifacher Impfung keinen ausreichenden Schutz vor der Infektion bieten könnte“.
Private Veranstaltungen/Zusammenkünfte
„Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind im privaten Wohnraum oder im eigenen Garten im Innenbereich auf 50 und im Außenbereich auf 200 Personen (geimpft oder genesen) begrenzt„, so eine weitere Regelung ab Samstag. „Bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden (Großveranstaltungen) wird die Teilnehmerzahl im Außenbereich auf 30 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 15.000 Personen und im Innenbereich auf 30 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 5.000 Personen beschränkt“.
Erweiterung des 2G-Bereichs
Die 2G-Regel gilt ab Samstag auch in Bibliotheken. Davon ausgenommen: universitäre Bibliotheken.
2G-Optionsmodell für Hochschulen
„Die Einführung eines Optionsmodells ermöglicht es Hochschulen, neben der Anforderung eines 3G-Nachweises für den Präsenzunterricht auch einen 2G-Nachweis als Voraussetzung zur Teilnahme vorzusehen.“
Ausnahmen für minderjährige Personen
Von den 2G/2G-Plus-Regelungen sind minderjährige Schüler:innen sowie Kita-Kinder (älter als sechs Jahre) „während der bevorstehenden Weihnachtsferien auch ohne das Schul- bzw. Kitazertifikat mit Testnachweis“ ausgenommen. Sie benötigen in dieser Zeit „allerdings einen tagesaktueller Test„. Für Kinder unter sechs Jahren besteht weiterhin keine Nachweispflicht.
 
Verwendete Quellen:
– Mitteilung der Staatskanzlei Saar, 10.12.2021